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EmpCo 2026: Was Unternehmen bei Umweltaussagen auf Drucksachen beachten müssen

Vielleicht steht es auf Ihrem Flyer. Vielleicht auf der Produktverpackung. Vielleicht in kleiner Schrift unten rechts auf Ihrem Mailing: „klimaneutral gedruckt", „umweltfreundlich produziert", ein grünes Siegel, das Verantwortung signalisiert. Ab dem 27. September 2026 könnte genau das zum Problem werden. Die EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition" – kurz EmpCo – tritt in Kraft, und sie verändert die Spielregeln für Umweltaussagen auf Drucksachen grundlegend. Kein Entwurf mehr, kein Kann-noch-kommen: Das entsprechende Änderungsgesetz zum UWG wurde am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Warum Auftraggeber handeln sollten

Die neue Regelung trifft nicht nur Druckereien. Sie trifft jeden, der Drucksachen in Umlauf bringt, die Verbraucherinnen und Verbraucher erreichen. Flyer im Ladengeschäft. Mailings an Endkunden. Verpackungen im Regal. Broschüren auf der Messe. Wenn Ihre Botschaft Endverbraucher erreicht und Umweltaussagen enthält, sind Sie verantwortlich für das, was dort steht.

Das Ziel des Gesetzgebers ist eindeutig: Transparenz stärken, pauschale Umweltversprechen verhindern und das Vertrauen der Verbraucher in Umweltaussagen zurückgewinnen.

Hinweis: Reine B2B-Kommunikation ohne Verbraucherbezug fällt grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich. Sobald Ihre Drucksachen jedoch Endverbraucher erreichen – als Produktbeilage, im Handel oder als Werbemittel – gilt die neue Regelung vollumfänglich.

Was ab Herbst 2026 auf Drucksachen nicht mehr stehen darf

Drei Regelungsbereiche greifen direkt in das ein, was heute auf vielen Drucksachen zu lesen ist. Alle drei sind konkret – und alle drei haben ein gemeinsames Datum.

Pauschale Umweltaussagen „Umweltfreundlich", „klimaneutral", „umweltschonend" und vergleichbare Formulierungen sind unzulässig, wenn sie nicht auf einer nachweisbaren, überdurchschnittlichen Umweltleistung beruhen – dokumentiert durch anerkannte Zertifizierungen. Die Spezifizierung muss auf demselben Medium klar und hervorgehoben stehen. Ein QR-Code oder Weblink reicht nicht.
Nicht konforme Siegel Jede Form von Umweltbildmarken darf nur noch genutzt werden, wenn sie auf einem formalen, öffentlich nachvollziehbaren Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Die Einhaltung der Kriterien muss ein unabhängiger, fachkundiger Dritter überwachen – beispielsweise nach ISO 17065.
Kompensationsbasierte Claims Aussagen wie „klimaneutral gedruckt", „CO₂-kompensiert" oder „umweltpositiv", die sich auf den Kauf von Kompensationszertifikaten stützen, sind als Produktkennzeichnung unzulässig. Kompensation selbst bleibt erlaubt – die werbliche Gleichsetzung mit Umweltneutralität nicht.

Was muss weg – und was kann bleiben?

Viele der folgenden Formulierungen gehören zum Standard-Repertoire von Drucksachen, die Nachhaltigkeitsansprüche kommunizieren wollen. Hier der direkte Vergleich: Was ist ab September 2026 unzulässig – und womit lässt es sich ersetzen?

Bisherige FormulierungStatus ab 27.09.2026Zulässige Alternative
„Umweltfreundlich gedruckt"Unzulässig ohne konkreten Beleg„Gedruckt auf FSC®-zertifiziertem Papier mit mineralölfreien Farben"
„Klimaneutral gedruckt"Unzulässig bei KompensationsbasisCO₂-Menge benennen, Investition in Klimaschutzprojekte separat ausweisen
„Nachhaltig produziert"Unzulässig als PauschalaussageKonkrete Angaben: Papierherkunft, Druckverfahren, Zertifizierung benennen
„CO₂-kompensiert"Unzulässig als ProduktkennzeichnungKompensationsinvestition als Unternehmensmaßnahme separat kommunizieren
Eigene Umweltbildmarke ohne ZertifizierungUnzulässigNur Siegel mit anerkanntem, unabhängig überwachtem Zertifizierungssystem
FSC®- oder PEFC-SiegelWeiterhin zulässigUnverändert nutzbar – diese Systeme erfüllen die neuen Anforderungen

Was zulässig bleibt: Spezifische, belegbare Umweltaussagen – sofern die Spezifizierung klar und hervorgehoben auf demselben Medium steht. Mehr Präzision ist kein Nachteil. Sie ist das neue Minimum.

Welche Ihrer Drucksachen sollten jetzt auf den Prüfstand?

Nicht jede Drucksache ist gleich betroffen. Der entscheidende Filter: Erreicht das Produkt Endverbraucher? Wenn ja, lohnt ein genauer Blick auf diese Materialien.

Produktverpackungen Der Ort, an dem Umweltaussagen am häufigsten stehen – und am direktesten auf Verbraucher wirken. Jede Kennzeichnung hier verdient jetzt besondere Aufmerksamkeit.
Flyer & Prospekte Klassische Werbemittel, die oft pauschal auf Nachhaltigkeit hinweisen. Formulierungen wie „auf Recyclingpapier gedruckt" bleiben zulässig – „umweltfreundlich gedruckt" ohne Beleg nicht.
Mailings & Beilagen Wenn Umweltaussagen Teil der Absenderpositionierung sind, muss die Spezifizierung direkt dabei stehen – nicht hinter einem Link versteckt.
Geschäftsberichte & Magazine Verbrauchergerichtete Publikationen mit Nachhaltigkeitsbotschaften gehören ebenfalls zum Prüfbereich. Pauschale Umweltrhetorik ist kein Freifahrtschein mehr.
POS-Materialien Alles, was am Point-of-Sale auf Endkunden trifft: Shelf-Stopper, Aufsteller, Preisschilder mit Umweltkennzeichnung. Auch hier gilt die neue Regelung.
Messe- & Eventmaterialien Give-aways, Broschüren und Standmaterialien, die Besucher mitnehmen – damit verlassen Ihre Botschaften Ihr Unternehmen und treffen die Öffentlichkeit.

Vier Schritte, bevor der 27. September 2026 kommt

Das Gute daran: Die Anforderungen sind klar. Wer jetzt handelt, schafft nicht nur Rechtssicherheit – sondern auch Kommunikation, die hält, was sie verspricht.

Schritt 1 – Bestandsaufnahme
  • Alle verbrauchergerichteten Drucksachen sichten
  • Wo stehen Umweltaussagen? In Texten, im Impressum, auf Siegeln?
  • Laufende Kampagnen und geplante Neuproduktionen einbeziehen
  • Auch digitale Druckvorlagen prüfen – nicht nur fertige Bestände
Schritt 2 – Aussagen bewerten
  • Ist die Aussage spezifisch und belegbar – oder pauschal?
  • Steht die Spezifizierung klar und hervorgehoben auf demselben Medium?
  • Basiert ein Klimaneutralitäts-Claim auf Kompensation? → Muss angepasst werden
  • Beruht das verwendete Siegel auf einem zertifizierten, unabhängig geprüften System?
Schritt 3 – Druckdaten anpassen
  • Unzulässige Formulierungen durch spezifische Aussagen ersetzen
  • Kompensationshinweise aus Produktkennzeichnungen entfernen
  • Siegel nur behalten, wenn das Zertifizierungssystem den neuen Anforderungen entspricht
  • Überarbeitete Daten rechtzeitig vor dem Stichtag druckfertig stellen
Schritt 4 – Bestände klären
  • Vorhandene Druckbestände: Können sie vor dem 27.09.2026 aufgebraucht werden?
  • Übergangs- oder Abverkaufsfristen sind im Gesetz nicht vorgesehen
  • Gerichte könnten faktische Aufbrauchfristen anerkennen – darauf verlassen sollte man sich nicht
  • Im Zweifel: Rechtzeitig mit Druckpartner und Rechtsberater abstimmen

Was Sie weiterhin kommunizieren können – und sollten

Die EmpCo-Richtlinie ist kein Verbot von Umweltkommunikation. Sie ist ein Verbot von unsubstantiierter Umweltkommunikation. Wer konkret ist, hat nichts zu befürchten – und gewinnt sogar an Glaubwürdigkeit.

Weiterhin unproblematisch
  • FSC®- und PEFC-Siegel – beide erfüllen die neuen Anforderungen
  • Spezifische Materialangaben: „gedruckt auf 100 % Recyclingpapier"
  • Prozessangaben mit Beleg: „hergestellt mit Ökostrom", wenn belegbar
  • CO₂-Berechnungen für Produkte – transparent ausgewiesen
  • Kommunikation von Klimaschutzinvestitionen als Unternehmensleistung
Ab 27.09.2026 nicht mehr zulässig
  • „Umweltfreundlich", „klimaneutral", „umweltschonend" ohne konkreten Beleg
  • Siegel ohne anerkanntes, unabhängig überwachtes Zertifizierungssystem
  • „Klimaneutral gedruckt" auf Basis von Kompensationszertifikaten
  • Verweis per QR-Code oder Weblink als Spezifizierungsersatz
  • Werbliche Gleichsetzung von Kompensation mit Umweltneutralität
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Ihre Druckdaten – sicher in den Herbst 2026

Wenn Sie unsicher sind, was auf Ihren Drucksachen stehen darf und was nicht: Sprechen Sie mit uns. Wir schauen uns Ihre Vorlagen gemeinsam an. Persönliche Beratung, direkte Ansprechpartner, keine Warteschleifen.

Häufige Fragen – EmpCo 2026 und Ihre Drucksachen

Was ändert sich ab dem 27. September 2026 für Unternehmen mit Drucksachen?

Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie EmpCo ins deutsche UWG werden pauschale Umweltaussagen wie „umweltfreundlich", „klimaneutral" oder „umweltschonend" auf verbrauchergerichteten Drucksachen unzulässig – sofern sie nicht durch eine nachweisbare, überdurchschnittliche Umweltleistung belegt sind. Auch nicht konforme Nachhaltigkeitssiegel sowie Klimaneutralitätsclaims auf Basis von Kompensation sind betroffen.

Darf ich weiterhin „klimaneutral gedruckt" auf meine Drucksachen schreiben?

Nicht mehr in dieser Form. Aussagen wie „klimaneutral gedruckt", „CO₂-kompensiert" oder „umweltpositiv", die sich auf Kompensationszertifikate stützen, sind ab dem 27. September 2026 unzulässig. CO₂-Berechnungen und Investitionen in Klimaschutzprojekte bleiben erlaubt – sie müssen aber transparent und sachlich präzise kommuniziert werden, ohne Gleichsetzung mit Umweltneutralität.

Welche Siegel darf ich noch auf meinen Drucksachen verwenden?

Siegel, die auf einem formalen, öffentlich nachvollziehbaren und unabhängig überwachten Zertifizierungssystem beruhen – wie FSC® oder PEFC – bleiben unproblematisch nutzbar. Selbst erstellte oder nicht zertifizierte Umweltbildmarken sind hingegen unzulässig. Im Zweifel sollte geprüft werden, ob das verwendete Siegel die neuen Anforderungen erfüllt.

Gilt das neue Gesetz auch für B2B-Kommunikation?

Nein. Reine B2B-Kommunikation ohne Verbraucherbezug fällt grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich. Erreichen Ihre Drucksachen jedoch Endverbraucher – als Produktbeilage, über den Handel oder als Werbemittel – greift die EmpCo-Regelung vollumfänglich.

Kann ich bestehende Druckbestände noch aufbrauchen?

Das Gesetz sieht keine Übergangs- oder Abverkaufsfristen über den 27. September 2026 hinaus vor. Es ist möglich, dass Gerichte faktische Aufbrauchfristen unter bestimmten Voraussetzungen anerkennen – darauf sollte man sich jedoch nicht verlassen. Wir empfehlen, bestehende Druckdaten und Kampagnen rechtzeitig zu prüfen.

Was ist bei spezifischen Umweltaussagen erlaubt?

Spezifische, belegbare Umweltaussagen bleiben zulässig – sofern die genaue Spezifizierung auf demselben Medium klar und hervorgehoben angegeben ist. Beispiel: Statt „umweltfreundlich gedruckt" ist „gedruckt auf FSC®-zertifiziertem Recyclingpapier mit mineralölfreien Farben" weiterhin erlaubt. Ein Verweis per QR-Code oder Weblink als Ersatz für die Spezifizierung reicht nicht aus.

© Titelbild: marija-zaric

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