Vielleicht steht es auf Ihrem Flyer. Vielleicht auf der Produktverpackung. Vielleicht in kleiner Schrift unten rechts auf Ihrem Mailing: „klimaneutral gedruckt", „umweltfreundlich produziert", ein grünes Siegel, das Verantwortung signalisiert. Ab dem 27. September 2026 könnte genau das zum Problem werden. Die EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition" – kurz EmpCo – tritt in Kraft, und sie verändert die Spielregeln für Umweltaussagen auf Drucksachen grundlegend. Kein Entwurf mehr, kein Kann-noch-kommen: Das entsprechende Änderungsgesetz zum UWG wurde am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Warum Auftraggeber handeln sollten
Die neue Regelung trifft nicht nur Druckereien. Sie trifft jeden, der Drucksachen in Umlauf bringt, die Verbraucherinnen und Verbraucher erreichen. Flyer im Ladengeschäft. Mailings an Endkunden. Verpackungen im Regal. Broschüren auf der Messe. Wenn Ihre Botschaft Endverbraucher erreicht und Umweltaussagen enthält, sind Sie verantwortlich für das, was dort steht.
Das Ziel des Gesetzgebers ist eindeutig: Transparenz stärken, pauschale Umweltversprechen verhindern und das Vertrauen der Verbraucher in Umweltaussagen zurückgewinnen.
Hinweis: Reine B2B-Kommunikation ohne Verbraucherbezug fällt grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich. Sobald Ihre Drucksachen jedoch Endverbraucher erreichen – als Produktbeilage, im Handel oder als Werbemittel – gilt die neue Regelung vollumfänglich.
Was ab Herbst 2026 auf Drucksachen nicht mehr stehen darf
Drei Regelungsbereiche greifen direkt in das ein, was heute auf vielen Drucksachen zu lesen ist. Alle drei sind konkret – und alle drei haben ein gemeinsames Datum.
Was muss weg – und was kann bleiben?
Viele der folgenden Formulierungen gehören zum Standard-Repertoire von Drucksachen, die Nachhaltigkeitsansprüche kommunizieren wollen. Hier der direkte Vergleich: Was ist ab September 2026 unzulässig – und womit lässt es sich ersetzen?
| Bisherige Formulierung | Status ab 27.09.2026 | Zulässige Alternative |
|---|---|---|
| „Umweltfreundlich gedruckt" | Unzulässig ohne konkreten Beleg | „Gedruckt auf FSC®-zertifiziertem Papier mit mineralölfreien Farben" |
| „Klimaneutral gedruckt" | Unzulässig bei Kompensationsbasis | CO₂-Menge benennen, Investition in Klimaschutzprojekte separat ausweisen |
| „Nachhaltig produziert" | Unzulässig als Pauschalaussage | Konkrete Angaben: Papierherkunft, Druckverfahren, Zertifizierung benennen |
| „CO₂-kompensiert" | Unzulässig als Produktkennzeichnung | Kompensationsinvestition als Unternehmensmaßnahme separat kommunizieren |
| Eigene Umweltbildmarke ohne Zertifizierung | Unzulässig | Nur Siegel mit anerkanntem, unabhängig überwachtem Zertifizierungssystem |
| FSC®- oder PEFC-Siegel | Weiterhin zulässig | Unverändert nutzbar – diese Systeme erfüllen die neuen Anforderungen |
Was zulässig bleibt: Spezifische, belegbare Umweltaussagen – sofern die Spezifizierung klar und hervorgehoben auf demselben Medium steht. Mehr Präzision ist kein Nachteil. Sie ist das neue Minimum.
Welche Ihrer Drucksachen sollten jetzt auf den Prüfstand?
Nicht jede Drucksache ist gleich betroffen. Der entscheidende Filter: Erreicht das Produkt Endverbraucher? Wenn ja, lohnt ein genauer Blick auf diese Materialien.
Vier Schritte, bevor der 27. September 2026 kommt
Das Gute daran: Die Anforderungen sind klar. Wer jetzt handelt, schafft nicht nur Rechtssicherheit – sondern auch Kommunikation, die hält, was sie verspricht.
- Alle verbrauchergerichteten Drucksachen sichten
- Wo stehen Umweltaussagen? In Texten, im Impressum, auf Siegeln?
- Laufende Kampagnen und geplante Neuproduktionen einbeziehen
- Auch digitale Druckvorlagen prüfen – nicht nur fertige Bestände
- Ist die Aussage spezifisch und belegbar – oder pauschal?
- Steht die Spezifizierung klar und hervorgehoben auf demselben Medium?
- Basiert ein Klimaneutralitäts-Claim auf Kompensation? → Muss angepasst werden
- Beruht das verwendete Siegel auf einem zertifizierten, unabhängig geprüften System?
- Unzulässige Formulierungen durch spezifische Aussagen ersetzen
- Kompensationshinweise aus Produktkennzeichnungen entfernen
- Siegel nur behalten, wenn das Zertifizierungssystem den neuen Anforderungen entspricht
- Überarbeitete Daten rechtzeitig vor dem Stichtag druckfertig stellen
- Vorhandene Druckbestände: Können sie vor dem 27.09.2026 aufgebraucht werden?
- Übergangs- oder Abverkaufsfristen sind im Gesetz nicht vorgesehen
- Gerichte könnten faktische Aufbrauchfristen anerkennen – darauf verlassen sollte man sich nicht
- Im Zweifel: Rechtzeitig mit Druckpartner und Rechtsberater abstimmen
Was Sie weiterhin kommunizieren können – und sollten
Die EmpCo-Richtlinie ist kein Verbot von Umweltkommunikation. Sie ist ein Verbot von unsubstantiierter Umweltkommunikation. Wer konkret ist, hat nichts zu befürchten – und gewinnt sogar an Glaubwürdigkeit.
- FSC®- und PEFC-Siegel – beide erfüllen die neuen Anforderungen
- Spezifische Materialangaben: „gedruckt auf 100 % Recyclingpapier"
- Prozessangaben mit Beleg: „hergestellt mit Ökostrom", wenn belegbar
- CO₂-Berechnungen für Produkte – transparent ausgewiesen
- Kommunikation von Klimaschutzinvestitionen als Unternehmensleistung
- „Umweltfreundlich", „klimaneutral", „umweltschonend" ohne konkreten Beleg
- Siegel ohne anerkanntes, unabhängig überwachtes Zertifizierungssystem
- „Klimaneutral gedruckt" auf Basis von Kompensationszertifikaten
- Verweis per QR-Code oder Weblink als Spezifizierungsersatz
- Werbliche Gleichsetzung von Kompensation mit Umweltneutralität
Ihre Druckdaten – sicher in den Herbst 2026
Wenn Sie unsicher sind, was auf Ihren Drucksachen stehen darf und was nicht: Sprechen Sie mit uns. Wir schauen uns Ihre Vorlagen gemeinsam an. Persönliche Beratung, direkte Ansprechpartner, keine Warteschleifen.
Häufige Fragen – EmpCo 2026 und Ihre Drucksachen
Was ändert sich ab dem 27. September 2026 für Unternehmen mit Drucksachen?
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie EmpCo ins deutsche UWG werden pauschale Umweltaussagen wie „umweltfreundlich", „klimaneutral" oder „umweltschonend" auf verbrauchergerichteten Drucksachen unzulässig – sofern sie nicht durch eine nachweisbare, überdurchschnittliche Umweltleistung belegt sind. Auch nicht konforme Nachhaltigkeitssiegel sowie Klimaneutralitätsclaims auf Basis von Kompensation sind betroffen.
Darf ich weiterhin „klimaneutral gedruckt" auf meine Drucksachen schreiben?
Nicht mehr in dieser Form. Aussagen wie „klimaneutral gedruckt", „CO₂-kompensiert" oder „umweltpositiv", die sich auf Kompensationszertifikate stützen, sind ab dem 27. September 2026 unzulässig. CO₂-Berechnungen und Investitionen in Klimaschutzprojekte bleiben erlaubt – sie müssen aber transparent und sachlich präzise kommuniziert werden, ohne Gleichsetzung mit Umweltneutralität.
Welche Siegel darf ich noch auf meinen Drucksachen verwenden?
Siegel, die auf einem formalen, öffentlich nachvollziehbaren und unabhängig überwachten Zertifizierungssystem beruhen – wie FSC® oder PEFC – bleiben unproblematisch nutzbar. Selbst erstellte oder nicht zertifizierte Umweltbildmarken sind hingegen unzulässig. Im Zweifel sollte geprüft werden, ob das verwendete Siegel die neuen Anforderungen erfüllt.
Gilt das neue Gesetz auch für B2B-Kommunikation?
Nein. Reine B2B-Kommunikation ohne Verbraucherbezug fällt grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich. Erreichen Ihre Drucksachen jedoch Endverbraucher – als Produktbeilage, über den Handel oder als Werbemittel – greift die EmpCo-Regelung vollumfänglich.
Kann ich bestehende Druckbestände noch aufbrauchen?
Das Gesetz sieht keine Übergangs- oder Abverkaufsfristen über den 27. September 2026 hinaus vor. Es ist möglich, dass Gerichte faktische Aufbrauchfristen unter bestimmten Voraussetzungen anerkennen – darauf sollte man sich jedoch nicht verlassen. Wir empfehlen, bestehende Druckdaten und Kampagnen rechtzeitig zu prüfen.
Was ist bei spezifischen Umweltaussagen erlaubt?
Spezifische, belegbare Umweltaussagen bleiben zulässig – sofern die genaue Spezifizierung auf demselben Medium klar und hervorgehoben angegeben ist. Beispiel: Statt „umweltfreundlich gedruckt" ist „gedruckt auf FSC®-zertifiziertem Recyclingpapier mit mineralölfreien Farben" weiterhin erlaubt. Ein Verweis per QR-Code oder Weblink als Ersatz für die Spezifizierung reicht nicht aus.
© Titelbild: marija-zaric












































